Die am Anfang des Threads von Linharry vorgegebene E-Mail an den Verkehrsminister Ramsauer hatte ich auch abgeschickt.
Sehr geehrter Herr Xxxxxx,
der Minister, Herr Dr. Peter Ramsauer, bedankt sich für Ihr Schreiben.
Leider ist es ihm wegen der Vielzahl eingegangener Anfragen aber auch
wegen seines umfangreichen Arbeitspensums nicht möglich, Ihnen auf Ihre
Anfrage eine persönliche Antwort zu geben. Er hat mich deshalb gebeten,
Ihnen zu antworten.
* 2 Abs. 3a Satz 1 StVO lautet wie folgt:
"Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf
ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang
II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über
Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre
Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die
Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden
ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).*
Damit gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die Pflicht,
bei den genannten Wetterverhältnissen nur mit M+S-Reifen zu fahren,
für
alle Kraftfahrzeuge. Als Kraftfahrzeuge gelten alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft
bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (* 1 Abs. 2
Straßenverkehrsgesetz).
Dazu gehören unzweifelhaft auch Quads und ATV.
Der Verordnungsgeber hat bei der Formulierung der Vorschrift lediglich
auf eine internationale Begriffsbestimmung für M+S-Reifen
zurückgegriffen und diese für eine bestimmte nationale Regelung für
anwendbar erklärt. Dass dabei die in Bezug genommene Richtlinie
92/23/EWG nach ihrem Anwendungsbereich nicht für Quads und ATV gilt, ist
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Begriffsbestimmung für
M+S-Reifen in der Richtlinie 97/24/EWG für Motorräder nahezu wortgleich
ist, unschädlich.
Als M+S-Reifen gelten - wie bereits erwähnt - alle Reifen, die die in
der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen Eigenschaften erfüllen
(M+S-Reifen). Danach sind M+S-Reifen Reifen, bei denen das Profil der
Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf
Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften
gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der
M+S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder
Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume
getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist. Ob ein Reifen
ein M+S-Reifen ist, hängt also nicht von der jeweiligen Kennzeichnung
der Reifen ab. Erfüllen die Reifen aufgrund ihres grobstolligen Profils
offensichtlich die beschriebenen Eigenschaften,
ist eine entsp
rechende
M+S-Kennzeichnung g
ar nicht erforderlich. Verfügen Quads und ATV nicht über solche Reifen dürfen sie bei den
genannten Wetterverhältnissen nicht fahren, da ansonsten eine sichere
Teilnahme am Straßenverkehr nicht mehr möglich ist. Nichts anders gilt
für Krafträder, Pkw, Lkw und Busse.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Pressemitteilung 367/2010
vom 26.11.2010 unter folgendem Link:
http://www.bmvbs.de/DE/Presse/Pressemit ... list%253D2.
Die Änderungsverordnung finden Sie auf den Seiten des
Bundesgesetzblattes (Nr. 60 vom 03.12.2010) unter folgendem Link:
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?star ... eiger_BGBl.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Katja Schulz
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
- Politische Planung und Kommunikation -
Referat L 23 - Bürgerservice, Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin
Tel.: +49 (0)30 - 18 300 3060
Fax: +49 (0)30 - 18 300 1942
E-Mail:
buergerinfo@bmvbs.bund.de Internet:
http://www.bmvbs.de So wie ich das lese, dürfen wir also ruhig mit den grobstolligen Geländereifen fahren.
Die Straßenreifen, die manche auf ihren Quads / ATVs fahren sind jedoch nicht zulässig !