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BeitragVerfasst: 21.08.2014, 06:33 
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hallo, wie ist das eigendlich, darf man sich ein schneeschild davor bauen, und damit im straßenverkehr teilnehmen?

würde gerne im winter bei unserer praxis schnee schieben wollen, sind 13 kilometer straße bis dorthin...

ich denke nicht das das erlaubt ist oder?


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BeitragVerfasst: 21.08.2014, 08:54 
Also ich habe hier etwas sehr hilfreiches gefunden, da ich auch im Winter mit Schneeschild fahren möchte.

Anbaugeräte

Verl. d. BMVBW v. 25.03.1999 (VkBl S. 268), berichtigt v. 02.08.2000 (VkBl S. 479) betr. Merkblatt für Anbaugeräte
Merkblatt für Anbaugeräte
Kraftfahrzeuge und Anhänger können mit vorübergehend angebrachten, auswechselbaren Anbaugeräten verwendet werden. Solche Anbaugeräte unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs- und Betriebserlaubnispflicht. Das Merkblatt soll den Benutzern solcher Geräte Hinweise darüber geben, wie Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer durch Anbaugeräte soweit wie eben möglich vermieden werden können.
1. Anbaugeräte im Sinne dieses Merkblatts sind auswechselbare Zubehörteile für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die z. B. der Straßenunterhaltung, Grünflächenpflege oder land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zwecken dienen. Bei Verwendung von Anbaugeräten ändert sich die Einstufung der Trägerfahrzeuge nicht.1
2. Das Merkblatt gilt auch für Behelfsladeflächen (im Dreipunktanbau aufgenommene Ladeflächen), die nur an lof Zugmaschinen zulässig sind.1
3. Anbaugeräte sind dazu bestimmt, mit Hilfe des Fahrzeugs Arbeiten auszuführen. Ein Austausch der Anbaugeräte für verschiedenartige Arbeiten ist möglich. Ihr Gewicht wird während des Transports auf der Straße (im wesentlichen) vom Fahrzeug getragen. Anbaugeräte können Front-, Zwischenachs-, Aufbau-, Heck- oder Seitengeräte sein. Heckanbaugeräte dürfen mit einer Anhängekupplung ausgerüstet sein.
4. Im Einzelnen ist zu beachten:
4.1 Zulassung und Betriebserlaubnis (§§ 18 und 19 Abs . 2 StVZO)
Anbaugeräte unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs- und Betriebserlaubnispflicht. Da sie auswechselbares Zubehör sind, ist bei ihrem Anbau keine erneute Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erforderlich.
4.2 Bauartgenehmigung und Prüfzeichen für Fahrzeugteile (§ 22a StVZO)
Für Anbaugeräte besteht keine Bauartgenehmigungspflicht. Das gilt auch für die Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an lof Zugmaschinen angebracht werden. Anhängekupplungen an Anbaugeräten müssen DIN 11025, Ausgabe Mai 1980, oder DIN 11029, Ausgabe April 19891, entsprechen. Selbsttätige Anhängekupplungen sind nicht erforderlich. Anhängekupplungen nach Anhang IV der Richtlinie 89/173/EWG sind ebenfalls zulässig.

Vorschrift dafür wird nur sein:
eine Rundumleuchte gelb
Reflexstreifen,wie bei den grossen Streufahrzeugen
Warnbekleidung für den Fahrer


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BeitragVerfasst: 21.08.2014, 09:42 
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Schakal982 hat geschrieben:
hallo, wie ist das eigendlich, darf man sich ein schneeschild davor bauen, und damit im straßenverkehr teilnehmen?

würde gerne im winter bei unserer praxis schnee schieben wollen, sind 13 kilometer straße bis dorthin...

ich denke nicht das das erlaubt ist oder?


Bei einer so großen Strecke würde ich aber das Schild vorn zusätzlich sichern , z.B. Spanngurt o.ä.
Sonst hast du die ganze Zeit das Gewicht auf der Seilwinde und bei jeder Bodenwelle schlägt es auf das Seil .
Ich fahr auch auf der Straße , hab das mit der Rundumleuchte aber auch nicht gewußt .
Ich habe dieses Teil hier .......

http://www.ebay.de/itm/LED-Warnblitzer- ... 3a958f1f08

_________________
Wissen ist Macht , nichts wissen macht nichts .


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BeitragVerfasst: 21.08.2014, 10:17 
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Dacia Duster 4X4 VW T5 Pritsche lang LKW als Reisemobil, Solis26 Traktor,
Sportboot, Diverse Anhänger..
Danke erstmal!

Achtung das mit der Rundumleuchte ist nicht so einfach!

Es ist nur Öffentlichen Strßenbetreibern erlaubt Rundumleuchten zu verwenden.
Bzw. den von der Öffentlichen Hand zur Straßenerhaltung beauftragten Unternehmen an ihren Fahrzeugen.
Bzw es ist bei LOF über 250cm breite vorgeschrieben!


Eine Rundumleuchte am ATV ist zwar Sinnvoll aber im Straßenverkehr nicht zugelassen. :nix:

Es wird jedoch kein vernünftiger Polizist etwas gegen zusätzliche Sicherheit einwenden.
Lt. Gestz dürfen wir jedoch nicht!

Ist halt so!

_________________
Das Leben ist zu kurz um schlechten Wein zu trinken!
CF850Camo, Yamaha TDM 900, MaxSym 500, Brixton Crossfire XS, Solis 26 .
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https://www.katsch.eu/


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BeitragVerfasst: 21.08.2014, 14:25 
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Bundesland: Thüringen
Fahrzeug: CF-Moto 500A / Atlas 500 EZ: Mai 2009 LOF,
VW Golf VII 1,4 TSI CUP
In der StVO steht das geschrieben:

" § 38 StVO

§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen."

Quelle: StVO

_________________
Bild CF-Moto 500A/Atlas 500 Bild
___________EZ: Mai 2009__________


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BeitragVerfasst: 21.08.2014, 14:32 
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Land/Staat: Deutschland
Bundesland: nrw
Ungewöhnlich ungewöhnlich ist es ja ...

_________________
:P
Jean-Luc Picard in Star Trek:

Die Summe der Intelligenz auf unserem Planeten bleibt konstant, die Bevölkerung aber wächst weiter.


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BeitragVerfasst: 21.08.2014, 14:48 
Einfach mal bei Deiner Polizei erkundigen. Bringt mehr als alle hier genannten Meinungen, denn wenn was passiert oder Du zur Kasse gebeten wirst, kannst Du Dich auf keinen hier berufen.... :roll:


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BeitragVerfasst: 21.08.2014, 15:47 
Ich halte es auch für besser bei der Polizei oder Zulassungsstelle nachzufragen,
da es in Deutschland unterschiedlich gehandhabt wird. Hier eine Mitteilung aus NRW:

Mit Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07.12.2009, Az. III6-21-31/2046IM 61.01.07, ist die Versuchsregelung zur Benutzung von gelbem Rundumlicht an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen in eine Dauerregelung umgewandelt worden.
Sämtliche zugelassene land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen dürfen vom 01.09. bis 31.03. des darauffolgenden Jahres mit gelbem Rundumlicht gemäß § 52 Abs. 4 StVZO ausgerüstet werden.
Auflagen:
• Auf die Begutachtung der Fahrzeuge durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen sowie die Eintragung in die Fahrzeugpapiere wird verzichtet.
• Das Rundumlicht ist ganztägig bei Verkehr auf öffentlichen Straßen sowie bei zu- und Abfahrten zum/vom Feld zu benutzen.
• Außerhalb des o.g. Zeitraumes dürfen die gelben Rundumleuchten nicht in Betrieb genommen werden. Sie sind entweder abzunehmen oder abzudecken.
In anderen Bundesländern ist für die Benutzung bei vorhandener Rundumleuchte mit gelbem Licht ebenfalls eine Genehmigung durch die Verkehrsbehörde erforderlich.


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BeitragVerfasst: 21.08.2014, 18:21 
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Chevy Van G20
und nen VW Polo
Es gibt einen gaaaaanz großen Unterschied bei Rundumleuchten!!!
Festverbaut oder temporär!!!
Fest braucht man eine Genehmigung für was diese benötigt wird und wird im Schein+Brief eingetragen, bei Verkauf muss diese entfernt werden plus neuer Schein/Brief!!!
Eine temporäre Rundumleuchte darf zum warnen vor Gefahren etc. benutzt werden...



angebissenes Obst meets Tapadings

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wäre es verboten diesen Weg zu fahren...hätten die uns keine ATV´s geben dürfen!!!


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